Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Messeteilnahme „Energiemesse Rhein-Neckar“

1. Anmeldung

1.1 Mit der Bestätigung erkennt der Aussteller diese allgemeinen Geschäfts- und Ausstellungsbedingungen und die jeweilige „Hausordnung“ des Messestandortes als verbindlich für sich an.

1.2 Ein Anspruch des Ausstellers auf Ausschluss von anderen Wettbewerbern besteht nicht.

1.3 Der Veranstalter ist berechtigt, unter den jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der Messe abweichend von der Bestätigung, Art und Umfang des beantragten Standes abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung des Standes zu machen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.

1.4 Dem Aussteller wird nach Bestätigung der Teilnahme der genaue Standort, Form und Größe des Standes und ggf. Auflagen der Ausstattung schriftlich mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, aus technischen und organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Zuteilung des Standortes von ggf. vorher gemachten Zusagen abzuweichen und insbesondere dem Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Dieses gilt auch nach bereits erfolgter schriftlicher Zuteilung des Standortes. Ein Minderungsanspruch des Ausstellers ist für diesen Fall ausgeschlossen.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Mieten und Kosten ergeben sich aus der Anmeldung bzw. dem Messekonzept.

2.2 Die in Rechnung gestellten Beträge sind vom Aussteller zu 50 % bis spätestens 10 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung bei dem Veranstalter zu zahlen. Die weiteren 50 % sind spätestens 3 Wochen vor Eröffnung der Messe zu zahlen. Rechnungen, die innerhalb eines Zeitraumes von weniger als 6 Wochen vor Eröffnung der Messe gestellt werden, sind sofort und in voller Höhe zur Zahlung fällig.

2.3 Ist der Aussteller in Zahlungsverzug, ist der Veranstalter berechtigt, nach schriftlicher Nachfristsetzung von 10 Tagen, von dem Vertrag zurückzutreten.

3. Rücktritt und Nichtteilnahme

3.1 Nach Erteilung der Zulassung hat der Aussteller die volle Miete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder aus welchen Gründen auch immer nicht teilnimmt. Der Veranstalter behält sich vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3.2 Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 17.00 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter anderweitig über den Platz verfügen, jedoch haftet der Anmelder für den vollen Mietbetrag.

3.3 Der Veranstalter ist berechtigt, die Anmeldung nach erfolgter Messezulassung abzulehnen oder den bereits vereinbarten Standplatz anderweitig zu vergeben, wenn der Aussteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt.

4. Haftung und Versicherung

4.1 Der Aussteller haftet für jeden Personen- und Sachschaden, der durch seinen Ausstellungsaufbau oder Ausstellungsgütern entsteht. Für eingebrachte Gegenstände auf dem Ausstellungsstand durch den Aussteller oder deren Mitarbeiter wird vom Veranstalter keine Haftung übernommen.

4.2 Der Aussteller sollte sich entsprechend gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Schäden aus An- und Abtransport versichern (Empfehlung des Veranstalters).

4.3 Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eine Standfläche, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

4.4 Wertvolle Gegenstände, die leicht zu entwenden sind (Laptops, Kameras, Bildschirme) sollen außerhalb der Messezeiten nicht auf den Ständen unbeaufsichtigt gelassen werden. Vom Veranstalter wird keine Gewährleistung für Gegenstände und Ausstellungsstücke auf den Messeständen sowohl im Innen- als auch Außenbereich übernommen.

5. Öffnungszeiten, Auf- und Abbau des Standes

5.1 Die Öffnungszeiten der Messe, sowie die Auf- und Abbauzeiten werden vom Veranstalter dem Aussteller rechtzeitig vor Ausstellungsbeginn in einer gesondert vom Veranstalter schriftlich zugestellten Information mitgeteilt.

5.2 Der Aussteller hat die für den Aufbau des Standes geltenden Fristen einzuhalten. Hat er die letzte der zugestellten Mitteilung gesetzte Aufbaufrist nicht eingehalten, verliert der Aussteller ersatzlos den Anspruch auf Betreiben des Standes entschädigungslos. Die Ansprüche des Veranstalters auf Zahlung der Gesamtmiete bleiben unberührt.

5.3 Vor Beendigung der Messe ist es dem Aussteller untersagt, den Stand ganz oder teilweise abzubauen. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Messe den Ausstellungsstand vertragsgemäß zu betreiben. Der Abbau des Standes ist innerhalb der Fristen der gesondert vom Veranstalter zugestellten Mitteilung vorzunehmen. Weicht der Aussteller von dieser Regelung ab, verpflichtet er sich, eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.500,- € an den Veranstalter zu zahlen.

5.4 Beim Veranstalter gemietete Standbegrenzungswände werden in gereinigtem Zustand zur Verfügung gestellt, sowie auf- und abgebaut. Sie dürfen nicht verkleidet (tapeziert, bespannt, beklebt) werden. Die Standbegrenzungswände müssen in dem Zustand zurückgegeben werden, in dem sie am 1. Aufbautag übernommen wurden. In die Wände dürfen keine Löcher gebohrt, geschlagen oder gesägt werden.

5.5 Der Fußboden, die Hallenkonstruktion, Säulen sowie feste Einbauten dürfen nicht gestrichen oder tapeziert werden. Die Überschreitung der Bauhöhe von 2,50m muss dem Veranstalter gemeldet und von diesem genehmigt werden.

5.6 Der Fußboden in den Hallen 1 und 2 darf nicht verbohrt, verkratzt oder in sonstiger Weise beschädigt werden. Für Schäden haftet der Aussteller

5.7 Aussteller, die im Freigelände Aufgrabungen (auch für Masten) vornehmen wollen, müssen vorher die Genehmigung des Veranstalters einholen. Sie haften voll für Schäden und ihre Folgen bei evtl. Beschädigung von z.B. Rohrleitungen, Kabel und Pflasterungen etc. Die, vom Veranstalter gestellten Zelte/Pavillons, werden in einwandfreien Zustand übergeben. In diesem müssen sie auch wieder nach der Messe verlassen werden. Für Schäden an Zelten/Pavillons während der Messe durch Standaufbau, Mitarbeiter oder Besucher haftet der Aussteller.

5.8 Aufgrund der hochwertigen Bodenpflasterung im Außenbereich auf den kleinen Planken dürfen, laut Anweisung der Stadt, keine Bodenverankerungen montiert werden. Wir weißen ausdrücklich darauf hin, dass hierdurch entstandene Schäden vom jeweiligen Aussteller zu tragen sind. Beim Aufstellen von Anhängern, Pavillons oder Zelten im Außenbereich sind bei öffentlichen
Veranstaltungen gesonderte versicherungstechnische Richtlinien einzuhalten. Jeder Aussteller hat, insbesondere bei widrigen Wetterverhältnissen, für eine entsprechende Sicherung von Ausstellereigenen Anhängern, Pavillons, Zelten oder sonstigen Präsentations-Bauteile zu sorgen. Dies ist mit dementsprechend zugelassenen Gewichten oder Lastenböden umzusetzen.
Gegebenenfalls sind diesbezügliche Anweisungen der Messeleitung oder nach eventueller Begehung durch das örtliche Ordnungsamt, umgehend umzusetzen
Nicht als Ausstellungsfläche markierte Flächen sind, von den zuständigen Behörden, als Rettungswege für Einsatzfahrzeuge und dergleichen ausgewiesen. Daher ist das Aufstellen von Präsentations- Gegenständen außerhalb der vom Aussteller angemieteten Fläche oder das Überbauen nicht gestattet. Hier weisen wir insbesondere auf ausklappbare Teile von Ausstellungs-Anhängern hin
5.9 Jeder Aussteller hat unnötigen Abfall zu vermeiden. Das betrifft den Aufbau, den Veranstaltungszeitraum und den Abbau. Bei Verstößen werden zusätzliche Gebühren erhoben.

6. Gewährleistung

Etwaige Reklamationen wegen Mängeln des Standes oder der Ausstellungsfläche sind dem Veranstalter unverzüglich nach Bezug, spätestens aber am letzten Aufbautag schriftlich anzuzeigen, so dass der Veranstalter etwaige Mängel abstellen kann. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden und führen zu keinen Ansprüchen gegen den Veranstalter.

7. Ausstellerwerbung

Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber Ausstellern und nachteiligem Verhalten auf der Messe ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu schließen. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen und Stimmverstärkern bedarf die ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters.

8. Datenweitergabe

Der Veranstalter ist berechtigt, Kundendaten zu Zwecken der Werbung und Marktforschung zu verarbeiten und zu nutzen und kann in diesem Zusammenhang auch an Dritte weitergeben

9. Ausstellerausweise

Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe seines Standes die erforderliche Anzahl an Ausstellerausweisen.

10. Werbepauschale

10.1 Der Aussteller verpflichtet sich durch die Anmeldung, eine Werbepauschale in Höhe - siehe Messekonzept bzw. Anmeldeformular - zu leisten und dem Veranstalter ein Firmenlogo zu übermitteln.
Der Aussteller gibt mit seiner Anmeldung seine Zustimmung, dass sein Firmenname/Logo auf den Flyern, Plakaten, Internetseite u.ä. verwendet werden darf. Dies gilt insbesondere für die Messepläne

 

11. Verkaufsregelung / Gesetzl. Bestimmungen/Tombola

11.1 Der Barverkauf / Handverkauf an Messebesucher ist zugelassen. Der Aussteller ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen für seinen Stand voll verantwortlich.

11.2 Tombolen, Preisausschreiben, Quiz, Gewinnspiele o.ä. dürfen vom Aussteller weder gegen Entgelt noch gegen Spenden durchgeführt werden.

12. Brandschutzmaßnahmen

12.1 Der Aussteller ist für eine einwandfreie technische Ausführung aller Standaufbauten in den Hallen und im Außenbereich verantwortlich. Alle Sicherheitsbestimmungen seitens der Bauaufsichtsbehörden und der Feuerwehr, sowie der übrigen Aufsichtsbehörden sind einzuhalten.

12.2 Die Installations- und Feuerschutzeinrichtungen sollen jederzeit zugänglich sein.

12.3 Alles verwendete Material soll schwer entflammbar sein.

12.4 Im Außenbereich müssen die Rettungswege jederzeit freigehalten werden. Wenn diese zugestellt werden, haftet der Aussteller für etwaige Folgen. Des weiteren sollen Wertgegenstände im Außenbereich nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Dies gilt insbesondere über Nacht. In den angemieteten Zelten dürfen keine offene Feuer oder Gas- oder Ölbrenner betrieben werden.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Die Durchführung von Fernsehaufnahmen, Videoaufnahmen und das Fotografieren zu gewerblichen Zwecken im Bereich des gesamten Messegeländes ist von der schriftlich Genehmigung des Veranstalters abhängig.

13.2 Es gilt die jeweilige Hausordnung des Messegeländes. Der Veranstalter hat Hausrecht auf dem gesamten Messegelände. Das Betreten des Ausstellungsgeländes ist dem Aussteller und seinen Mitarbeitern mit Ausstellerausweisen jeweils eine Stunde vor bzw. eine Stunde nach den Öffnungszeiten gestattet.

14. Untervermietung, Mitaussteller

Der Aussteller ist nicht berechtigt, den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unter zu vermieten oder sonst zum Gebrauch an Dritte zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen aufzunehmen.

15. Verjährung

Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter verjähren zwei Wochen nach der Messe.